Elternberatung (vor einvernehmlicher Scheidung)
Seit 1. Februar 2013 sind die Parteien einer einvernehmlichen Scheidung verpflichtet, vor Abschluss oder Vorlage einer Regelung der Scheidungsfolgen, dem Gericht zu bescheinigen, dass sie sich die Eltern über die spezifischen aus der Scheidung resultierenden Bedürfnisse ihrer minderjährigen Kinder bei einer geeigneten Person oder Einrichtung haben beraten lassen. Ohne eine derartige Beratung ist es ab diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich, sich einvernehmlich scheiden zu lassen. Die Beratung haben die Parteien gegenüber dem Gericht – etwa durch Vorlage einer Bestätigung – glaubhaft zu machen, andernfalls kann sich das Verfahren erheblich verzögern. Die Eltern können dies entweder Einzeln, als Paar oder in Gruppen absolvieren.
Mögliche Inhalte:
- Das Erleben der Kinder von Trennungssituationen sowie die Ängste, Nöte, Bedürfnisse im Zusammenhang mit der elterlichen Scheidung
- Die Rechte der Kinder sowie die daraus resultierenden Konsequenzen für die aktuelle und zukünftige Lebenssituation der Eltern
- Emotionale Herausforderungen und Konflikte von Eltern
- Aufzeigen von Möglichkeiten der Unterstützung und Entlastung der Kinder
- Chancen der Scheidung
- Möglichkeiten zur Gestaltung des familiären Alltag
Ich bin gemäß den Qualitätsstandards der BeraterInnen von Eltern in die Liste der Beraterinnen und Berater von Eltern nach nach § 95 Abs.1a AußStrg eingetragen.